Übungsbetrieb nach Corona + Hygiene-Konzept

Stephan Schweizer – aktualisiert am 08.06.2021

Neueste Info der Stadt Geislingen vom 07.06.2021:

Die Geislinger Sporthallen sind wieder für den Sport geöffnet, auch die Wölkhalle.

Hier gilt nach wie vor nach §21 Abs. 8 Cor.Verord. eine Testpflicht und es darf 1 Person pro 20 m² in der Halle sein.

Die Umkleideräume und die Duschräume dürfen benutzt werden.

Eine Teilnehmerliste ist zu führen – siehe hier ganz unten.


Das Gesundheitsamt des Landratsamts Göppingen hat wie erwartet am Sonntag bekannt gegeben, dass die Sieben-Tages-Inzidenz von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner am 27. Mai 2021 im Landkreis Göppingen erstmalig unterschritten wurde und seither ununterbrochen unter dieser Schwelle liegt. Damit gelten ab dem 7. Juni 2021 im Landkreis Göppingen die Regelungen und Öffnungsstufen gemäß §21 Absatz 1 bis 3 (Öffnungsstufen 1 bis 3) sowie Absatz 5 (Inzidenz unter 50) der CoronaVO in der ab 7. Juni 2021 geltenden Fassung.

Landkreis Göppingen – Notbekanntmachung 6. Juni 2021 (landkreis-goeppingen.de)

Die 7-Tage-Inzidenz lag im Landkreis Göppingen erstmals am 4. Juni auch unter dem Wert von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner. Bleibt sie auch die nächsten Tage unter diesem Wert, wird das Gesundheitsamt dies voraussichtlich am 8. Juni formal bekannt geben, so dass ab Mittwoch, 9. Juni die Regelungen des §21 Absatz 5a gelten. Für den Sport bedeutet dies insbesondere, dass für Angebote im Freien die Pflicht zur Vorlage eines negativen Test-, Impf- oder Genesungsnachweises wegfällt.

Das Kultusministerium hat ebenfalls am Sonntag eine neue CoronaVO Sport bekannt gegeben, die ab 7. Juni gilt (die CoronaVO Sport vom 8. Oktober 2020 war am 31. Januar 2021 außer Kraft getreten). Sie spezifiziert die Vorgaben für die Betreiber von Sportstätten und Sportanlagen sowie Veranstalter.

Kultusministerium – CoronaVO Sport (km-bw.de)

Wichtige Detail-Regelung hierbei (§2 Absatz 4): „Die Nutzung von Umkleiden, Duschen, Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen ist zulässig, wenn die Sportausübung in geschlossenen Räumen erlaubt ist“.

§3 der CoronaVO Sport enthält Regelungen für den Trainings- und Übungsbetrieb, §4 für Sportwettkämpfe und -wettbewerbe, §6 für gastronomische Angebote u.a.

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